AGB HEDI - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma HEDI GmbH Elektro- und Gerätebau

1. Allgemeine Bestimmungen

  • 1.1. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  • 1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  • 2.1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
  • 2.2. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  • 2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

3. Preise, Zahlung und Verzug

  • 3.1. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie Verpackungs- und Transportkosten.
  • 3.2. Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Leistungs- bzw. Rechnungsdatum.
  • 3.3. Nebenkosten wie anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Metallzuschläge sind separat gesondert zu vergüten.
  • 3.4. Zahlungen per Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
  • 3.5. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Jedoch ist der Verkäufer nicht dazu verpflichtet, den Auftrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung.
  • 3.6. Konstruktionen, Entwicklungen sowie die Erstellung von Zeichnungen usw. sind gesondert zu vergüten.
  • 3.7. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  • 3.8. Forderungen, die aus Warenlieferungen resultieren, dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte abgetreten werden.
  • 3.9. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzüglich der dabei anfallenden Kosten (in der Regel 20 % des Warenwerts) zurückzunehmen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – nach §§ 288, 247 BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder dem Zinssatz der an seine Stelle tritt zu berechnen.
  • 3.10. Wenn der Verkäufer eine Mitteilung über eine Verschlechterung des Vermögensverhältnisses des Käufers erhält, hat er das Recht, alle Zahlungsvereinbarungen aufzuheben, sofortige Bezahlung oder Rücksendung der Ware zu verlangen und vom Kaufvertrag zurückzutreten.

4. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang

  • 4.1. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind, in zumutbarem Umfang, zulässig.
  • 4.2. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  • 4.3. Die Angabe der Lieferzeit erfolgt ohne Gewähr, wenn diese nicht ausdrücklich vom Verkäufer schriftlich als verbindlich zugesagt wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die gekaufte Ware das Werk des Verkäufers verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  • 4.4. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

5. Lieferverzug, Unmöglichkeit der Lieferung

  • 5.1. Der Käufer kann frühestens nach Ablauf des vereinbarten unverbindlichen Liefertermins, spätestens nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, den Verkäufer auffordern zu liefern (Mahnung). Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart und wird dieser überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins in Verzug.
  • 5.2. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziffer 11 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
  • 5.3. Höhere Gewalt (unvorhergesehene, vom Verkäufer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die nicht hätten vermieden werden können, z. B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) oder Betriebsstörungen, sowohl beim Verkäufer wie bei seinen Lieferanten, die der Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware bei Fälligkeit zu liefern, verlängern sich Liefertermine und –fristen um die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
  • 5.4. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu verschulden hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Käufers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht ausgeliefert werden konnte. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

6. Eigentumsvorbehalt

  • 6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertrag und aller sonstiger aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer entstandenen Forderungen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei laufenden Rechnungen dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Durch die Saldierung eines Kontos bzw. die Anerkennung eines Saldos werden die vorstehenden Rechte nicht berührt. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung des Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
  • 6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer nebst allen Nebenrechten bereits jetzt unabhängig von der Zahl der Abnehmer (Dritter) in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Rechnungsbetrages abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der veräußerten Sache. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer so lange ermächtigt, wie er seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, alle zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dazu notwendige Unterlagen auszuhändigen. Außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Interventionen des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.
  • 6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass der Verkäufer aus dieser Vereinbarung verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen, einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware (§ 947 BGB), steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung der neuen Sache verwendeten Waren zu. Die aus der Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
  • 6.4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

7. Geheimhaltung

  • 7.1. Alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen ohne seine Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder zur Werbung für eigene oder fremde Zwecke verwendet werden.
  • 7.2. Vom Verkäufer erstellte Zeichnungen, Entwürfe, Stücklisten, Kostenvoranschläge usw. bleiben sein Eigentum, unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung nicht für Dritte zugänglich gemacht werden.

8. Materialbeistellung

  • 8.1. Werden Materialien vom Käufer geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit zu liefern.
  • 8.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Käufer die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

9. Reparaturen

  • 9.1. Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben.
  • 9.2. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
  • 9.3. Die Kosten für den Versand und die Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

10. Mangelhafte Lieferung und Gewährleistungsansprüche

  • 10.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers eine Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder eine Ersatzlieferung.
  • 10.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
  • 10.3. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen bzw. von vornherein unmöglich ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer schriftlich zu setzender angemessener Nachfrist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  • 10.4. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur im Sinne von §§ 280, 281 BGB verlangen.
  • 10.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung oder spätestens mit Beginn der Benutzung der Ware durch den Käufer. Die Gewährleistung beschränkt sich nach der Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme eines nicht aussichtslosen Nachbesserungsversuches gibt. Sie erlischt ebenfalls, wenn der Käufer die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten endgültig verweigert.
  • 10.6. Die Gewährleistungspflicht bezieht sich nicht auf Mängel, die auf natürliche Abnutzung, auf fehlerhafte, nachlässige oder der Bedienungsanleitung nicht entsprechende Behandlung durch den Käufer, auf übermäßige Beanspruchung, auf mangelhafte Montagearbeit des Käufers oder von ihm beauftragte Dritter, auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, auf Transportschäden oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Keine Gewährleistung wird übernommen, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt.
  • 10.7. Abweichungen der Ware von Angaben in einem Angebot beigefügten Unterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Größen- und Gewichtsangaben) begründen keine Gewährleistungsansprüche, sofern derartige Angaben nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. In diesem Fall sind sie – sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten.

11. Haftung und Schadensersatzansprüche

  • 11.1. Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
  • 11.2. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  • 11.3. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  • 11.4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.
  • 11.5. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmung

  • 12.1. Der Erfüllungsort und der ausschließliche Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten sind, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
  • 12.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  • 12.3. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Für die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden.
  • 12.4. Der Verkäufer erhebt, speichert und verwertet im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Kundendaten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Datenschutzbestimmungen des Verkäufers verwiesen, die online verfügbar sind und dort jederzeit abgerufen werden können.

Stand: Mai 2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma HEDI GmbH Elektro- und Gerätebau

1. Geltung

  • 1.1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  • 1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  • 1.3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  • 1.4. Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  • 2.1. Unsere Aufträge werden schriftlich erteilt. Mündlich erteilte Aufträge oder mündlich getroffene Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  • 2.2. Angebote sind angenommen, wenn sie von uns durch eine schriftliche Bestellung oder per E-Mail bestätigt worden sind. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt.
  • 2.3. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  • 2.4. Ein Auftrag kommt auf der Grundlage unserer Bestellung zustande, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Tagen nach Eingang widerspricht.
  • 2.5. Auftragsbestätigungen sind unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins sowie die in Punkt 4.5. genannten Zuordnungsmerkmale an uns zu senden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise in EUR, einschließlich Transport- und Verpackungskosten und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Nachträgliche Erhöhungen sind ausgeschlossen.
  • 3.2. Die Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungs- und Bestellnummer und die in Punkt 4.5. genannten Zuordnungsmerkmale im Original an uns zu senden. Eine Zusendung der Rechnungen per E-Mail oder per Post ist nur nach Absprache mit unserer Einkaufsabteilung gestattet.
  • 3.3. Lieferantenrechnungen werden, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, innerhalb 30 Tage nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto bezahlt.
  • 3.4. Zahlungs- und Skontofristen beginnen am Tag des Eingangs der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung bei uns zu laufen, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung der Ware und nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
  • 3.5. Verzögerungen bei der Bezahlung, die auf das Fehlen von Angaben gemäß der vorstehenden Regelung in Punkt 4.5. zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten und beeinträchtigen die Skontofristen nicht.
  • 3.6. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackung

  • 4.1. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Empfangsstelle.
  • 4.2. Bei Lieferung technischer Artikel verpflichtet sich der Lieferant, uns mindestens für die Zeit der normalen Gebrauchsdauer zu marktüblichen Bedingungen und Preisen mit Ersatzteilen zu beliefern.
  • 4.3. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt oder diese sind für uns zumutbar.
  • 4.4. Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware am Bestimmungsort auf uns über.
  • 4.5. Jeder Lieferung ist ein handelsüblicher Lieferschein beizulegen. In allen Schriftstücken des Lieferanten sind folgende Zuordnungsmerkmale anzugeben:
  • unsere Anschrift
  • unsere Artikelnummer
  • die Artikelnummer des Lieferanten
  • unsere Bestellnummer
  • die Lieferantennummer
  • unsere Kundennummer
  • 4.6. Die Verpackung muss für den Transport geeignet sein und produktspezifisch sichergestellt werden, um Transportschäden zu vermeiden. Des Weiteren muss die Verpackung auch den in unserer Bestellung angegebenen Vorgaben entsprechen. Weicht der Lieferant hiervon ab, gehen alle daraus entstehenden Kosten, Schäden usw. zu seinen Lasten.

5. Lieferzeit und Lieferverzug

  • 5.1. Die Lieferzeit richtet sich nach der Bestellung und ist somit bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Lieferungen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.
  • 5.2. Ist absehbar, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen.
  • 5.3. Ist der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, pro angefangene Kalenderwoche eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,5 % des Gesamtbestellwertes zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtbestellwertes. Nehmen wir eine verspätete Lieferung an werden wir die Verzugsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
  • 5.4. Unser Lieferanspruch wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf unser Verlangen statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Verzugsstrafe dar.
  • 5.5. Bei Verzug des Lieferanten können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Lieferanten noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Lieferanten durchführen zu lassen. Zudem sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

6. Mangelhafte Lieferung

  • 6.1. Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Wareneingangskontrolle auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.
  • 6.2. Offensichtlich erkennbare äußere Mängel bzw. Schäden, wie Transportschäden, werden bei der Wareneingangskontrolle sorgfältig begutachtet und dokumentiert.
  • 6.3. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung beim Lieferanten gerügt. In allen Fällen gilt unsere Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
  • 6.4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, so können wir den Mangel beseitigen und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, bedarf es keiner weiteren Fristsetzung.

7. Produkthaftung

  • 7.1. Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus Sach- oder Rechtsmängeln der Lieferung oder Leistung ergeben. Dies gilt insbesondere für die Produzentenhaftung und die Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

8. Qualität

  • 8.1. Die gelieferten Waren müssen allen anwendbaren Vorschriften, Verordnungen, Qualifikationen und sonstigen Bestimmungen entsprechen.
  • 8.2. Der Lieferant ist zur Einhaltung unserer Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit verpflichtet.
  • 8.3. Der Auftragnehmer hat nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

9. Geheimhaltung und Weitervergabe an Dritte

  • 9.1. Über den Inhalt der mit uns getätigten Aufträge, insbesondere über Preise und Mengen, hat der Lieferant Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  • 9.2. Wir können verlangen, dass der Lieferant sämtliche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise vertraglich verpflichtet und uns auf Anordnung Einsicht in diese Vereinbarungen gewährt.
  • 9.3. Die Weitervergabe unserer Aufträge an Dritte ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Eine Weitervergabe an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung berechtigt uns ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt und Beistellung

  • 10.1. Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt spätestens mit der Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware.
  • 10.2. Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des von uns beigestellten Materials wird nur für uns vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an dem unter Verwendung der beigestellten Materialien hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmung

  • 11.1. Der Erfüllungsort ist – soweit nicht anders vereinbart – unser Geschäftssitz oder der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
  • 11.2. Der ausschließliche Gerichtsstand für beide Teile ist Memmingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  • 11.3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.
  • 11.4. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Vertragsparteien werden sich in solch einem Fall auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  • 11.5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

Stand: April 2021